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(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) | grundsätzlich der | |||||||||
b) | bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der | |||||||||
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine einzigeAnschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) | grundsätzlich der | |||||||||
b) | bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der | |||||||||
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine einzigeAnschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.