§ 7 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a)

grundsätzlich der HauseigentümerGrundeigentümer bzw. die Hauseigentümerin fürGrundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über den Wasserzählereine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.

b)

bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der BauherrGrundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine einzigeAnschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a)

grundsätzlich der HauseigentümerGrundeigentümer bzw. die Hauseigentümerin fürGrundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über den Wasserzählereine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.

b)

bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der BauherrGrundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine einzigeAnschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

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