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Der Anschluss von Geräten und Armaturen, die ihrer Bauart nachentfällt; LGBl. für die Verwendung in privaten Haushalten bestimmt sind, wie insbesondere Geschirrspüler, Waschmaschinen, Auslaufarmaturen, Durchlauferhitzer und Warmwasserbreiter, gilt nicht als Herstellung oder Änderung einer VerbrauchsanlageWien Nr. § 12 Abs. 3 und 4 erster Satz sind sinngemäß anzuwenden.69/2018 vom 21.12.18
Der Anschluss von Geräten und Armaturen, die ihrer Bauart nachentfällt; LGBl. für die Verwendung in privaten Haushalten bestimmt sind, wie insbesondere Geschirrspüler, Waschmaschinen, Auslaufarmaturen, Durchlauferhitzer und Warmwasserbreiter, gilt nicht als Herstellung oder Änderung einer VerbrauchsanlageWien Nr. § 12 Abs. 3 und 4 erster Satz sind sinngemäß anzuwenden.69/2018 vom 21.12.18