§ 14 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Verbindung einer städtischen TrinkwasserversorgungsleitungWasserleitung der Stadt Wien über die Verbrauchsleitung mit Nutzwasserleitungen oder Eigenwasserversorgungsanlagen ist verboten. Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingebaut sind.

(2) Eine Verbindung zweier öffentlicher TrinkwasserversorgungsleitungenTrinkwasserleitungen über Anschlussleitungen und Verbrauchsleitung ist nur in Ausnahmefällen bei Anspruch an eine erhöhte Versorgungssicherheit und nur dann zulässig, wenn beide Systeme nach der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007BGBl. II Nr. 362/2017, überwacht werden und bei der Mischung die Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

(1) Die Verbindung einer städtischen TrinkwasserversorgungsleitungWasserleitung der Stadt Wien über die Verbrauchsleitung mit Nutzwasserleitungen oder Eigenwasserversorgungsanlagen ist verboten. Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingebaut sind.

(2) Eine Verbindung zweier öffentlicher TrinkwasserversorgungsleitungenTrinkwasserleitungen über Anschlussleitungen und Verbrauchsleitung ist nur in Ausnahmefällen bei Anspruch an eine erhöhte Versorgungssicherheit und nur dann zulässig, wenn beide Systeme nach der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007BGBl. II Nr. 362/2017, überwacht werden und bei der Mischung die Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

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