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(1) Jede vorsätzliche Beschädigung, jede eigenmächtige Betätigung von städtischenöffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien und jede unbefugte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu anderen als zu Trink- und Haushaltszwecken ist untersagt.
(2) Wer den §§ 5, 8 Abs. 2 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 76, 12 Abs. 2, 3 und 9, 143, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,–-- Euro zu bestrafen.
(3) Handlungen oderund Unterlassungen, durch welche die Gebühren verkürzt werden oder Handlungen entgegen § 14 Abs. 1, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von mindestens 1.000,-- Euro bis 7 0007.000,-- Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. *
(4) Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Liegenschaft für deren Verwaltung einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte bestellt, so ist dieser bzw. diese neben dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin strafbar.
(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(1) Jede vorsätzliche Beschädigung, jede eigenmächtige Betätigung von städtischenöffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien und jede unbefugte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu anderen als zu Trink- und Haushaltszwecken ist untersagt.
(2) Wer den §§ 5, 8 Abs. 2 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 76, 12 Abs. 2, 3 und 9, 143, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,–-- Euro zu bestrafen.
(3) Handlungen oderund Unterlassungen, durch welche die Gebühren verkürzt werden oder Handlungen entgegen § 14 Abs. 1, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von mindestens 1.000,-- Euro bis 7 0007.000,-- Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. *
(4) Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Liegenschaft für deren Verwaltung einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte bestellt, so ist dieser bzw. diese neben dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin strafbar.
(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.