§ 45 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)

Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999
(1) Wenn Maßnahmen nach § 44 § 45 für einen wirksamen Schutz der DienstnehmerWr. AStV Land- und Dienstnehmerinnen nicht ausreichen, hat der Magistrat (§ 113 WrForstwirtschaft seit 04.04.2016 weggefallen. LAO 1990) statt dessen die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:

1.

der Leiterin oder dem Leiter und

2.

der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.

Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 44 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 44 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.

(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung aufweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch den Dienstgeber bzw. Dienstgeberin ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere

1.

die Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(7) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3.

Namen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die teilgenommen haben.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.04.2016
(1) Wenn Maßnahmen nach § 44 § 45 für einen wirksamen Schutz der DienstnehmerWr. AStV Land- und Dienstnehmerinnen nicht ausreichen, hat der Magistrat (§ 113 WrForstwirtschaft seit 04.04.2016 weggefallen. LAO 1990) statt dessen die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:

1.

der Leiterin oder dem Leiter und

2.

der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.

Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 44 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 44 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.

(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung aufweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch den Dienstgeber bzw. Dienstgeberin ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere

1.

die Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(7) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3.

Namen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die teilgenommen haben.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.

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