(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.für höchstens 20 Personen: 1,0 m;2.für höchstens 120 Personen: 1,2 m;3.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite a... mehr lesen...
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus1.nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und2.nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der... mehr lesen...
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;2.Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Ge... mehr lesen...