§ 45a Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Brandschutzmaßnahmen

Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn weder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine Brandschutzbeauftragte bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine Brandschutzbeauftragte, oder ein Brandschutzwart bzw. eine Brandschutzwartin oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 85f Abs. 3 Wr. LAO 1990 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zuständig sind, befreit die Dienstgeber und Dienstgeberinnen nicht von ihrer Verantwortung nach § 85f Abs. 1 bis 5 Wr. LAO 1990.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.04.2016

(1) Wenn weder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine Brandschutzbeauftragte bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine Brandschutzbeauftragte, oder ein Brandschutzwart bzw. eine Brandschutzwartin oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 85f Abs. 3 Wr. LAO 1990 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zuständig sind, befreit die Dienstgeber und Dienstgeberinnen nicht von ihrer Verantwortung nach § 85f Abs. 1 bis 5 Wr. LAO 1990.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten