§ 24 KKG Strafen

Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebühr verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Übertretungen des § 15 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.

(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1 und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3 und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt oder die gemäß § 8 vom Magistrat vorgesehenen Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach dieser Bestimmung keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 06.02.2010 bis 31.12.2018

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebühr verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Übertretungen des § 15 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.

(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1 und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3 und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt oder die gemäß § 8 vom Magistrat vorgesehenen Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach dieser Bestimmung keine Anwendung.

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