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Volksabstimmungen im Sinne des Ersten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112e bis 112g der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
Volksabstimmungen im Sinne des Ersten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112e bis 112g der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.