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Recht junger Menschen
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.
(2) Dieses Gesetz dient der Erfüllung dieses Rechtes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in die Kompetenzen des Bundes fallen oder in anderen Landesgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt sind. Dieses Gesetz erfasst daher nicht die Angelegenheiten insbesondere des gerichtlichen Strafrechtes, der Kinder- und JugendwohlfahrtJugendhilfe sowie der Tagesbetreuung, der Schule und der Berufsausbildung.
(3) Dieses Gesetz baut insbesondere auf dem Verbot jeglicher Diskriminierung von Kindern, der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls von Kindern, der Meinungsfreiheit der Kinder und der Mitwirkung der Kinder in sie betreffenden Angelegenheiten im Sinn der Art. 2, 3, 12 und 13 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993, auf.
Recht junger Menschen
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.
(2) Dieses Gesetz dient der Erfüllung dieses Rechtes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in die Kompetenzen des Bundes fallen oder in anderen Landesgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt sind. Dieses Gesetz erfasst daher nicht die Angelegenheiten insbesondere des gerichtlichen Strafrechtes, der Kinder- und JugendwohlfahrtJugendhilfe sowie der Tagesbetreuung, der Schule und der Berufsausbildung.
(3) Dieses Gesetz baut insbesondere auf dem Verbot jeglicher Diskriminierung von Kindern, der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls von Kindern, der Meinungsfreiheit der Kinder und der Mitwirkung der Kinder in sie betreffenden Angelegenheiten im Sinn der Art. 2, 3, 12 und 13 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993, auf.