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Als junge Menschen (Jugend) im Sinn der Jugendförderungsbestimmungen gelten Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht älter als 27 Jahre sindvollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben; bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, genügt der Aufenthalt im Land.
Als junge Menschen (Jugend) im Sinn der Jugendförderungsbestimmungen gelten Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht älter als 27 Jahre sindvollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben; bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, genügt der Aufenthalt im Land.