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(1) Die Leitung und Durchführung der Volksabstimmung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirks- und Sprengelwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Die §§ 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind Vorsitzende (Stellvertreter) dieser Behörden aus dem Amt geschieden, so hat der Bürgermeister die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen. Es steht den gemäß §§ 11 und 12 GWO 1996 berechtigten Parteien jederzeit frei, Beisitzer, Ersatzmänner und Vertrauenspersonen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und neue Personen namhaft zu machen. Die §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Ist die personelle Erneuerung der Sprengelwahlbehörden in erheblichem Umfang notwendig, kann für die allgemeine Namhaftmachung neuer Personen eine Frist gesetzt werden.
(4) Die Zahl der Sprengelwahlbehörden ist dem jeweiligen Stand der Wählerevidenz anzupassen.
(1) Die Leitung und Durchführung der Volksabstimmung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirks- und Sprengelwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Die §§ 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind Vorsitzende (Stellvertreter) dieser Behörden aus dem Amt geschieden, so hat der Bürgermeister die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen. Es steht den gemäß §§ 11 und 12 GWO 1996 berechtigten Parteien jederzeit frei, Beisitzer, Ersatzmänner und Vertrauenspersonen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und neue Personen namhaft zu machen. Die §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Ist die personelle Erneuerung der Sprengelwahlbehörden in erheblichem Umfang notwendig, kann für die allgemeine Namhaftmachung neuer Personen eine Frist gesetzt werden.
(4) Die Zahl der Sprengelwahlbehörden ist dem jeweiligen Stand der Wählerevidenz anzupassen.