§ 13 WVAbstG Feststellung der Bezirksergebnisse

Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.12.9999

(1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Jaauf ‚Ja‘ lautenden Stimmen und

e)

die Gesamtsumme der auf,Neinauf ‚Nein‘ lautenden Stimmen

festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).

festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).

(3) Am zweitenersten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksabstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Jaauf ‚Ja‘ lautenden Stimmen und

e)

die Gesamtsumme der auf,Neinauf ‚Nein‘ lautenden Stimmen.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.

(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem Abstimmungstag kann der Vorgang gemäß Absatz 3 fürFür die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten wiederholt werden, wenn zumindest dreißig Stimmkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.

(5) Am achten Tag nach dem Abstimmungstag ist der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Abstimmungsergebnisse der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.

(64) Fällt der in Abs. 3 oder 5 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, statt.

Stand vor dem 30.04.2015

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.04.2015

(1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Jaauf ‚Ja‘ lautenden Stimmen und

e)

die Gesamtsumme der auf,Neinauf ‚Nein‘ lautenden Stimmen

festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).

festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).

(3) Am zweitenersten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksabstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Jaauf ‚Ja‘ lautenden Stimmen und

e)

die Gesamtsumme der auf,Neinauf ‚Nein‘ lautenden Stimmen.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.

(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem Abstimmungstag kann der Vorgang gemäß Absatz 3 fürFür die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten wiederholt werden, wenn zumindest dreißig Stimmkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.

(5) Am achten Tag nach dem Abstimmungstag ist der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Abstimmungsergebnisse der gemäß § 58a GWO 1996 eingelangten Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.

(64) Fällt der in Abs. 3 oder 5 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, statt.

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