§ 11 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Landes-Jugendbeirat

Einrichtung und Zusammensetzung

§ 11

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten junger Menschen, insbesondere der Jugendförderung nach diesem Gesetz und des Jugendschutzes, wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung "Landes-Jugendbeirat".

(2) Dem Landes-Jugendbeirat gehören an:

a)

je ein Vertretereine Person als Vertretung der gemäß § 14 Abs 2 aufgenommenen Jugendorganisationen;

b)

Vertreter bzw Vertreterinnen von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, die durch mindestens zwei Jahre die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 und 2 erfüllen, und zwar beinach folgendem Verteilungsschlüssel: Bestehen einer solchen Einrichtung ein Vertreter, von zwei bis fünf solchen Einrichtungen zwei Vertreter und von sechs und mehr solchen Einrichtungen jeweils ein weiterer Vertreter für je fünf Einrichtungen; die Anzahl der Vertreter solcher Einrichtungen darf aber keinesfalls die Zahl der Vertreter der dem Landes-Jugendbeirat angehörenden Jugendorganisationen übersteigen;im Bundesland Salzburg

c) nach Möglichkeit mindestens zwei und höchstens acht Vertreter von Jugendinitiativgruppen, denen von den unter lit a und b genannten Mitgliedern des Landes-Jugendbeirates für jeweils zwei Jahre die Mitgliedschaft zum Landes-Jugendbeirat zuerkannt wird.

ein Jugendzentrum oder ein Jugendtreffpunkt: ein Vertreter bzw eine Vertreterin;

aa)

bb)

zwei bis fünf Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: zwei Vertreter bzw zwei Vertreterinnen;

cc)

sechs bis zehn Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: drei Vertreter bzw Vertreterinnen;

dd)

weiterführend je fünf Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: zusätzlich ein Vertreter bzw eine Vertreterin.

Die Anzahl der Vertreter bzw Vertreterinnen der Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte darf keinesfalls die Zahl der Vertreter bzw Vertreterinnen der dem Landes-Jugendbeirat angehörenden Jugendorganisationen übersteigen.

(3) Die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates gemäß Abs 2 lit a werden von der betreffenden Jugendorganisation, und die Mitglieder gemäß Abs 2 lit b von den Rechtsträgern bzw -trägerinnen der in Betracht kommenden Jugendzentren und Jugendtreffpunkte durch einen einhelligen Akt und die Mitglieder gemäß Abs 2 lit c durch Beschluss der unter Abs 2 lit a und b genannten Mitgliedereinvernehmlich namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise wie nach Abs 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, welchesdas das Mitglied im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten hat.

(4) Von den beiden Personen, die dem Landes-Jugendbeirat als Es darf nur das Mitglied oder dessen Ersatzmitglied angehören sollen, darf nur eine zu Beginn der Funktionsdauer (Abs 5) das 35. Lebensjahr vollendet haben, und die Geschlechterparität ist herzustellen.

(5) Die Funktionsdauer des Landes-Jugendbeirates beträgt zweidrei Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder und endet mit dem Zusammentreten der neu bestellten Mitglieder. Der bzw die Vorsitzende und seine Stellvertreterdie den Vorsitz vertretenden Personen bleiben bis zur Neuwahl des bzw der Vorsitzenden im Amt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) während der Funktionsdauer werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die restliche Funktionsdauer bestellt. Auf die Geschlechterparität im Landes-Jugendbeirat ist zu achten.

(6) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Landes-Jugendbeirates Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Jugendbeirates abberufen, wenn

a)

sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landes-Jugendbeirates schädigen;

b)

sie im Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden; oder

c)

die betreffende Jugendorganisation oder die Rechtsträger bzw -trägerinnen der Jugendzentren und Jugendtreffpunkte durch einen einhelligen Akt an Stelle des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) eine andere Person als Mitglied (Ersatzmitglied) des Landes-Jugendbeirates namhaft machen.

Erfolgt die Abberufung nicht auf Antrag des Landes-Jugendbeirates, ist diesem vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Der Vorsitzende des Landes-Jugendbeirates und seine beiden Stellvertreter werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer von zweidrei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach Konstituierung des Landes-Jugendbeirates in getrennten, geheimen Wahlgängen unter dem Vorsitz des mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betrauten Mitgliedes der Landesregierung. Auf die Wahl finden, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschlüsse des Landes-Jugendbeirates sinngemäß Anwendung. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied sowie vom Vorsitzenden erstattet werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem gültige Stimmen nur für eine der beiden für die Wahl vorgeschlagenen Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, abgegeben werden können. Zwischen diesbezüglich Stimmengleichen sowie bei Stimmengleichheit im weiteren Wahlgang entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Jugendbeirat der Landesregierung bekannt zu geben. Der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung sowie der Erledigung der Funktion durch einen Stellvertreter in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des Vorsitzenden vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl durchzuführen. Gleiches gilt bei vorzeitiger Endigung der Funktion eines Stellvertreters.

(8) Der Landes-Jugendbeirat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Dabei sind jedenfalls die Aufgaben, die Dauer und die personelle Besetzung des Ausschusses festzulegen.

(9) Die Mitgliedschaft zum Landes-Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landes-Jugendbeirates, die überwiegend der Beratung der Landesregierung im Sinn des Abs. 1 gedient haben, findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
3. Abschnitt

Landes-Jugendbeirat

Einrichtung und Zusammensetzung

§ 11

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten junger Menschen, insbesondere der Jugendförderung nach diesem Gesetz und des Jugendschutzes, wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung "Landes-Jugendbeirat".

(2) Dem Landes-Jugendbeirat gehören an:

a)

je ein Vertretereine Person als Vertretung der gemäß § 14 Abs 2 aufgenommenen Jugendorganisationen;

b)

Vertreter bzw Vertreterinnen von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, die durch mindestens zwei Jahre die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 und 2 erfüllen, und zwar beinach folgendem Verteilungsschlüssel: Bestehen einer solchen Einrichtung ein Vertreter, von zwei bis fünf solchen Einrichtungen zwei Vertreter und von sechs und mehr solchen Einrichtungen jeweils ein weiterer Vertreter für je fünf Einrichtungen; die Anzahl der Vertreter solcher Einrichtungen darf aber keinesfalls die Zahl der Vertreter der dem Landes-Jugendbeirat angehörenden Jugendorganisationen übersteigen;im Bundesland Salzburg

c) nach Möglichkeit mindestens zwei und höchstens acht Vertreter von Jugendinitiativgruppen, denen von den unter lit a und b genannten Mitgliedern des Landes-Jugendbeirates für jeweils zwei Jahre die Mitgliedschaft zum Landes-Jugendbeirat zuerkannt wird.

ein Jugendzentrum oder ein Jugendtreffpunkt: ein Vertreter bzw eine Vertreterin;

aa)

bb)

zwei bis fünf Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: zwei Vertreter bzw zwei Vertreterinnen;

cc)

sechs bis zehn Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: drei Vertreter bzw Vertreterinnen;

dd)

weiterführend je fünf Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: zusätzlich ein Vertreter bzw eine Vertreterin.

Die Anzahl der Vertreter bzw Vertreterinnen der Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte darf keinesfalls die Zahl der Vertreter bzw Vertreterinnen der dem Landes-Jugendbeirat angehörenden Jugendorganisationen übersteigen.

(3) Die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates gemäß Abs 2 lit a werden von der betreffenden Jugendorganisation, und die Mitglieder gemäß Abs 2 lit b von den Rechtsträgern bzw -trägerinnen der in Betracht kommenden Jugendzentren und Jugendtreffpunkte durch einen einhelligen Akt und die Mitglieder gemäß Abs 2 lit c durch Beschluss der unter Abs 2 lit a und b genannten Mitgliedereinvernehmlich namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise wie nach Abs 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, welchesdas das Mitglied im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten hat.

(4) Von den beiden Personen, die dem Landes-Jugendbeirat als Es darf nur das Mitglied oder dessen Ersatzmitglied angehören sollen, darf nur eine zu Beginn der Funktionsdauer (Abs 5) das 35. Lebensjahr vollendet haben, und die Geschlechterparität ist herzustellen.

(5) Die Funktionsdauer des Landes-Jugendbeirates beträgt zweidrei Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder und endet mit dem Zusammentreten der neu bestellten Mitglieder. Der bzw die Vorsitzende und seine Stellvertreterdie den Vorsitz vertretenden Personen bleiben bis zur Neuwahl des bzw der Vorsitzenden im Amt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) während der Funktionsdauer werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die restliche Funktionsdauer bestellt. Auf die Geschlechterparität im Landes-Jugendbeirat ist zu achten.

(6) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Landes-Jugendbeirates Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Jugendbeirates abberufen, wenn

a)

sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landes-Jugendbeirates schädigen;

b)

sie im Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden; oder

c)

die betreffende Jugendorganisation oder die Rechtsträger bzw -trägerinnen der Jugendzentren und Jugendtreffpunkte durch einen einhelligen Akt an Stelle des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) eine andere Person als Mitglied (Ersatzmitglied) des Landes-Jugendbeirates namhaft machen.

Erfolgt die Abberufung nicht auf Antrag des Landes-Jugendbeirates, ist diesem vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Der Vorsitzende des Landes-Jugendbeirates und seine beiden Stellvertreter werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer von zweidrei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach Konstituierung des Landes-Jugendbeirates in getrennten, geheimen Wahlgängen unter dem Vorsitz des mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betrauten Mitgliedes der Landesregierung. Auf die Wahl finden, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschlüsse des Landes-Jugendbeirates sinngemäß Anwendung. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied sowie vom Vorsitzenden erstattet werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem gültige Stimmen nur für eine der beiden für die Wahl vorgeschlagenen Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, abgegeben werden können. Zwischen diesbezüglich Stimmengleichen sowie bei Stimmengleichheit im weiteren Wahlgang entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Jugendbeirat der Landesregierung bekannt zu geben. Der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung sowie der Erledigung der Funktion durch einen Stellvertreter in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des Vorsitzenden vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl durchzuführen. Gleiches gilt bei vorzeitiger Endigung der Funktion eines Stellvertreters.

(8) Der Landes-Jugendbeirat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Dabei sind jedenfalls die Aufgaben, die Dauer und die personelle Besetzung des Ausschusses festzulegen.

(9) Die Mitgliedschaft zum Landes-Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landes-Jugendbeirates, die überwiegend der Beratung der Landesregierung im Sinn des Abs. 1 gedient haben, findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.

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