§ 14 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Als Mitglieder des Landes-Jugendbeirates kommen nur Jugendorganisationen in Betracht, die

a)

gemeinnützige Vereine oder andere gemeinnützige juristische Personen sind;

b)

ihren Sitz im Land Salzburg haben oder im Land Salzburg weitgehend selbstständig organisiert sind;

c)

sich mit einer weitgehend alle Bereiche des Jugendlebens umfassenden außerschulischen Erziehung und Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder befassen;

d)

den Bestand und die Tätigkeit von mindestens sechs Jugendgruppen in wenigstens drei politischen Bezirken (einschließlich der Stadt Salzburg) durch zumindest zwei Jahre nachweisen können.

(2) Die Aufnahme in den Landes-Jugendbeirat erfolgt über Ansuchen der Jugendorganisation durch Bescheid der Landesregierung. Dem Ansuchen sind alle zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 und der §§ 5 und 7 lit. b dienenden Unterlagen anzuschließen.

(3) Erfüllt eine in den Landes-Jugendbeirat aufgenommene Jugendorganisation die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr, so hat sie dies der Landesregierung mitzuteilen. Besteht Grund zu einer solchen Annahme, ist diese von Amts wegen zu einer Stellungnahme innerhalb längstens acht Wochen aufzufordern. Der Ausschluss einer Jugendorganisation aus dem Landes-Jugendbeirat erfolgt durch Bescheid der Landesregierung. Die Mitgliedschaft endet weiters mit der Erklärung des freiwilligen Austrittes der Jugendorganisation an die Landesregierung.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019

(1) Als Mitglieder des Landes-Jugendbeirates kommen nur Jugendorganisationen in Betracht, die

a)

gemeinnützige Vereine oder andere gemeinnützige juristische Personen sind;

b)

ihren Sitz im Land Salzburg haben oder im Land Salzburg weitgehend selbstständig organisiert sind;

c)

sich mit einer weitgehend alle Bereiche des Jugendlebens umfassenden außerschulischen Erziehung und Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder befassen;

d)

den Bestand und die Tätigkeit von mindestens sechs Jugendgruppen in wenigstens drei politischen Bezirken (einschließlich der Stadt Salzburg) durch zumindest zwei Jahre nachweisen können.

(2) Die Aufnahme in den Landes-Jugendbeirat erfolgt über Ansuchen der Jugendorganisation durch Bescheid der Landesregierung. Dem Ansuchen sind alle zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 und der §§ 5 und 7 lit. b dienenden Unterlagen anzuschließen.

(3) Erfüllt eine in den Landes-Jugendbeirat aufgenommene Jugendorganisation die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr, so hat sie dies der Landesregierung mitzuteilen. Besteht Grund zu einer solchen Annahme, ist diese von Amts wegen zu einer Stellungnahme innerhalb längstens acht Wochen aufzufordern. Der Ausschluss einer Jugendorganisation aus dem Landes-Jugendbeirat erfolgt durch Bescheid der Landesregierung. Die Mitgliedschaft endet weiters mit der Erklärung des freiwilligen Austrittes der Jugendorganisation an die Landesregierung.

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