§ 16 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Als Jugendinitiativen werden Zusammenschlüsse von Personen bezeichnet, die zum Ziel haben, die offene Jugendarbeit in Gemeinden oder Gemeinde(Stadt)teilen zu leisten. Diese Zusammenschlüsse erfolgen in der Regel in Vereinsform.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.03.2019
Als Jugendinitiativen werden Zusammenschlüsse von Personen bezeichnet, die zum Ziel haben, die offene Jugendarbeit in Gemeinden oder Gemeinde(Stadt)teilen zu leisten. Diese Zusammenschlüsse erfolgen in der Regel in Vereinsform.

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