§ 21 WVAbstG

Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Erlassung eines im Verwaltungswege nicht mehr anfechtbaren Bescheideseiner Feststellung gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzustellen und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien anzuordnen. Die Kundmachung hat auch das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten (§ 131c Abs. 3 WStV).

(2) Hat nach dem Volksabstimmungsergebnis der Gesetzesbeschluss des Landtages als nicht abgelehnt zu gelten, ist die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften zu veranlassen. In die Promulgationsklausel ist zusätzlich ein Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung aufzunehmen.

(3) Wurde der Gesetzesbeschluss durch die Volksabstimmung abgelehnt, ist das Ergebnis, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Erlassung eines im Verwaltungswege nicht mehr anfechtbaren Bescheideseiner Feststellung gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzustellen und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien anzuordnen. Die Kundmachung hat auch das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten (§ 131c Abs. 3 WStV).

(2) Hat nach dem Volksabstimmungsergebnis der Gesetzesbeschluss des Landtages als nicht abgelehnt zu gelten, ist die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften zu veranlassen. In die Promulgationsklausel ist zusätzlich ein Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung aufzunehmen.

(3) Wurde der Gesetzesbeschluss durch die Volksabstimmung abgelehnt, ist das Ergebnis, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

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