§ 24 WVAbstG Schlußbestimmungen

Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Die in den §§ 1 bis 15 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.

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