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(1) Wer anlässlich der Anwendung der Jugendschutzbestimmungen angibt, eine bestimmte Altersstufe erreicht zu haben, verheiratet zu sein oder Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst zu leisten, hat dies den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organen durch Vorweis eines geeigneten Dokumentes nachzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn der Inhaber bzw die Inhaberin eines Betriebes oder ein Veranstalter bzw eine Veranstalterin oder deren Beauftragte es verlangen.
(2) Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften gelten, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(1) Wer anlässlich der Anwendung der Jugendschutzbestimmungen angibt, eine bestimmte Altersstufe erreicht zu haben, verheiratet zu sein oder Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst zu leisten, hat dies den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organen durch Vorweis eines geeigneten Dokumentes nachzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn der Inhaber bzw die Inhaberin eines Betriebes oder ein Veranstalter bzw eine Veranstalterin oder deren Beauftragte es verlangen.
(2) Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften gelten, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.