§ 24 Sbg. JG

Salzburger Jugendgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der nachstehend angeführten Zeiten aufzuhalten:

a) Kinder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

Kinder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

a)

b) Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

b)

c) Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr.

Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in der Zeit von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr.

c)

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn

1.

sich Kinder oder Jugendliche auf dem Weg nach Hause befinden und der Heimweg rechtzeitig angetreten worden ist und ordnungsgemäß fortgesetzt wird;

2.

der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu den im Abs. 1 festgelegten Zeiten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.03.2019

(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der nachstehend angeführten Zeiten aufzuhalten:

a) Kinder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

Kinder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

a)

b) Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr;

b)

c) Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr.

Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in der Zeit von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr.

c)

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn

1.

sich Kinder oder Jugendliche auf dem Weg nach Hause befinden und der Heimweg rechtzeitig angetreten worden ist und ordnungsgemäß fortgesetzt wird;

2.

der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu den im Abs. 1 festgelegten Zeiten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten