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(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der nachstehend angeführten Zeiten aufzuhalten:
Kinder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in der Zeit von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr. | ||||||||||||||||||
c) |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. | sich Kinder oder Jugendliche auf dem Weg nach Hause befinden und der Heimweg rechtzeitig angetreten worden ist und ordnungsgemäß fortgesetzt wird; | |||||||||
2. | der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu den im Abs. 1 festgelegten Zeiten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist. |
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der nachstehend angeführten Zeiten aufzuhalten:
Kinder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in der Zeit von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr. | ||||||||||||||||||
c) |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. | sich Kinder oder Jugendliche auf dem Weg nach Hause befinden und der Heimweg rechtzeitig angetreten worden ist und ordnungsgemäß fortgesetzt wird; | |||||||||
2. | der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu den im Abs. 1 festgelegten Zeiten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist. |