§ 1 W-TBG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Wiener Tagesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Tagesbetreuung ist die entgeltliche und regelmäßige Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages, soweit

1.

sie von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Person, von Wahleltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durchgeführt wird,

2.

sie nicht unter das Gesetz betreffend die Regelung des KindertagesheimwesensWiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 3217/19672003, in der jeweils geltenden Fassung, fällt,

3.

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder

4.

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime handelt, oder die Betreuung im Auftrag der Stadt Wien an öffentlichen Pflichtschulen erfolgt.

(2) Die Tagesbetreuung kann erfolgen:

1.

als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter/-vater) oder

2.

in geeigneten Räumlichkeiten in Form einer Kindergruppe.

(3) Natürliche und juristische Personen können Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen sein.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 23.10.2010 bis 02.03.2018

(1) Tagesbetreuung ist die entgeltliche und regelmäßige Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages, soweit

1.

sie von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Person, von Wahleltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durchgeführt wird,

2.

sie nicht unter das Gesetz betreffend die Regelung des KindertagesheimwesensWiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 3217/19672003, in der jeweils geltenden Fassung, fällt,

3.

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder

4.

es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime handelt, oder die Betreuung im Auftrag der Stadt Wien an öffentlichen Pflichtschulen erfolgt.

(2) Die Tagesbetreuung kann erfolgen:

1.

als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter/-vater) oder

2.

in geeigneten Räumlichkeiten in Form einer Kindergruppe.

(3) Natürliche und juristische Personen können Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen sein.

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