§ 3 W-TBG

Wiener Tagesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Tagesmütter/-väter sowie Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen bedürfen für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die in der Verordnung (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden, und

2.

weder bei der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe noch deren Organen Gründe vorliegen, die das Wohl des Tageskindes gefährden.

(2) Es dürfen bei den in Abs. 1 Z 2 genannten Personen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz.

(3) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn bei einer Rechtsträgerin oder einem Rechtsträger einer Kindergruppe ein Insolvenzverfahren oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens in der Insolvenzdatei aufscheint.

(4) Der Magistrat kann die Bewilligung unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls von Tageskindern erforderlich ist.

(5) Ergibt sich nach Bewilligung einer Kindergruppe, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Der Magistrat hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 03.03.2018 bis 09.12.2022
(1) Tagesmütter/-väter sowie Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen bedürfen für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die in der Verordnung (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden, und

2.

weder bei der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe noch deren Organen Gründe vorliegen, die das Wohl des Tageskindes gefährden.

(2) Es dürfen bei den in Abs. 1 Z 2 genannten Personen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz.

(3) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn bei einer Rechtsträgerin oder einem Rechtsträger einer Kindergruppe ein Insolvenzverfahren oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens in der Insolvenzdatei aufscheint.

(4) Der Magistrat kann die Bewilligung unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls von Tageskindern erforderlich ist.

(5) Ergibt sich nach Bewilligung einer Kindergruppe, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Der Magistrat hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

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