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(2) Die Betreiber/die Betreiberinnen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden Kindergruppen haben binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 zu beantragen.
(3) Der Magistrat kann, wenn ausgebildete Tagesmütter/-väter und ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, auf Antrag bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater auch ohne Ausbildung und die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal genehmigen.
(2) Die Betreiber/die Betreiberinnen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden Kindergruppen haben binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 zu beantragen.
(3) Der Magistrat kann, wenn ausgebildete Tagesmütter/-väter und ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, auf Antrag bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater auch ohne Ausbildung und die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal genehmigen.