§ 11 W-TBG

Wiener Tagesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmüttern/-vätern auf Grund des § 22 Abs. 2 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, geändert durch LGBl. für Wien Nr. 5/1994 und LGBl. für Wien Nr. 44/1998, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3.

(2) Die Betreiber/die Betreiberinnen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden Kindergruppen haben binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 zu beantragen.

(3) Der Magistrat kann, wenn ausgebildete Tagesmütter/-väter und ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, auf Antrag bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater auch ohne Ausbildung und die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal genehmigen.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 23.10.2010 bis 09.12.2022
(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmüttern/-vätern auf Grund des § 22 Abs. 2 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, geändert durch LGBl. für Wien Nr. 5/1994 und LGBl. für Wien Nr. 44/1998, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 3.

(2) Die Betreiber/die Betreiberinnen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden Kindergruppen haben binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 zu beantragen.

(3) Der Magistrat kann, wenn ausgebildete Tagesmütter/-väter und ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, auf Antrag bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater auch ohne Ausbildung und die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal genehmigen.

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