§ 5 Sbg. AWG § 5

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999
Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

§ 5

(1) Jeder Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans oder Teilplans und jede geplante Änderung ist gemeinsam mit dem zu dieser Planung erstellten Erheblichkeitsbericht (Abs. 3) oder Umweltbericht (Abs. 4) beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Zusätzlich sind diese Planungsentwürfe auch nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und in mindestens zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen mit dem Zusatz hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Auflagetag eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben kann. Die Abfallverbände, die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Landes-UmweltanwaltschaftGemeindeverband, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium sind gesondert zu verständigen und zu hören.

(2) Die AbfallwirtschaftspläneDer Abfallwirtschaftsplan des Landes oder, seine Teilpläneoder eine Änderung dieser Pläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Planung geeignet ist,

1.

Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder

2.

Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europa-Schutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen.

(3) Planungen, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach Abs. 2 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung unter Berücksichtigung folgender Kriterien stattzufinden:

1.

das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

2.

die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme;

3.

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

4.

der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete;

5.

die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

6.

die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes (besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder Grenzwerten, intensive Bodennutzung, Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist).

Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist einschließlich der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe und Erwägungen in einem Erheblichkeitsbericht zu dokumentieren. Der Erheblichkeitsbericht ist nach Ende der Stellungnahmefrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (Abs. 1) zu überarbeiten. Der endgültige Erheblichkeitsbericht ist unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, hat die Landesregierung einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung von Anhang 7 Teil 2 AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der Planung berücksichtigen, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Planung und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Vor Erstellung des Umweltberichts ist das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium zu hören.

(5) Wenn eine Planung einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Landesregierung gemeinsam mit dem endgültigen Plan eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung sind darzulegen:

1.

wie die Umwelterwägungen in die Planung einbezogen wurden;

2.

wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Abs. 6 berücksichtigt wurden;

3.

aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüfter Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

4.

welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Plans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(6) Wenn die Umsetzung einer Planung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein von den Auswirkungen der Umsetzung der Planung voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat der Europäischen Union ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Landesregierung diesem Mitgliedstaat den Planentwurf und den Umweltbericht zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er die Durchführung von Konsultationen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/42/EG wünscht. Werden Konsultationen gewünscht, ist mit dem anderen Mitgliedstaat ein angemessener Zeitrahmen zur Durchführung der im Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG vorgesehenen Schritte zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der endgültige Plan und die zusammenfassende Erklärung zu übermitteln.

(7) Das Land hat die Ausführung der Abfallwirtschaftspläne imdes Abfallwirtschaftsplans und seiner Teilpläneim Hinblick auf erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.01.2018
Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

§ 5

(1) Jeder Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans oder Teilplans und jede geplante Änderung ist gemeinsam mit dem zu dieser Planung erstellten Erheblichkeitsbericht (Abs. 3) oder Umweltbericht (Abs. 4) beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Zusätzlich sind diese Planungsentwürfe auch nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und in mindestens zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen mit dem Zusatz hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Auflagetag eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben kann. Die Abfallverbände, die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Landes-UmweltanwaltschaftGemeindeverband, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium sind gesondert zu verständigen und zu hören.

(2) Die AbfallwirtschaftspläneDer Abfallwirtschaftsplan des Landes oder, seine Teilpläneoder eine Änderung dieser Pläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Planung geeignet ist,

1.

Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder

2.

Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europa-Schutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen.

(3) Planungen, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach Abs. 2 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung unter Berücksichtigung folgender Kriterien stattzufinden:

1.

das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

2.

die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme;

3.

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

4.

der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete;

5.

die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

6.

die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes (besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder Grenzwerten, intensive Bodennutzung, Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist).

Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist einschließlich der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe und Erwägungen in einem Erheblichkeitsbericht zu dokumentieren. Der Erheblichkeitsbericht ist nach Ende der Stellungnahmefrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (Abs. 1) zu überarbeiten. Der endgültige Erheblichkeitsbericht ist unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, hat die Landesregierung einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung von Anhang 7 Teil 2 AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der Planung berücksichtigen, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Planung und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Vor Erstellung des Umweltberichts ist das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium zu hören.

(5) Wenn eine Planung einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Landesregierung gemeinsam mit dem endgültigen Plan eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung sind darzulegen:

1.

wie die Umwelterwägungen in die Planung einbezogen wurden;

2.

wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Abs. 6 berücksichtigt wurden;

3.

aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüfter Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

4.

welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Plans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(6) Wenn die Umsetzung einer Planung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein von den Auswirkungen der Umsetzung der Planung voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat der Europäischen Union ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Landesregierung diesem Mitgliedstaat den Planentwurf und den Umweltbericht zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er die Durchführung von Konsultationen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/42/EG wünscht. Werden Konsultationen gewünscht, ist mit dem anderen Mitgliedstaat ein angemessener Zeitrahmen zur Durchführung der im Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG vorgesehenen Schritte zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der endgültige Plan und die zusammenfassende Erklärung zu übermitteln.

(7) Das Land hat die Ausführung der Abfallwirtschaftspläne imdes Abfallwirtschaftsplans und seiner Teilpläneim Hinblick auf erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.

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