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(1) Jeder Abfallwirtschaftsplan jeder Teilplan und jede Änderung ist vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) und Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Die Planung darf nur beschlossen werden, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.
(2) Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan und in Abfallwirtschaftsplänenseinen Teilplänen sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:
1. | das Leben und die Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | die öffentliche Sicherheit, | |||||||||
3. | Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirken. | |||||||||
Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen. |
(1) Jeder Abfallwirtschaftsplan jeder Teilplan und jede Änderung ist vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) und Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Die Planung darf nur beschlossen werden, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.
(2) Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan und in Abfallwirtschaftsplänenseinen Teilplänen sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:
1. | das Leben und die Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | die öffentliche Sicherheit, | |||||||||
3. | Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirken. | |||||||||
Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen. |