§ 7 Sbg. AWG § 7

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für Veranstaltungen (§ 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997), im Rahmen derer Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können, gilt, soweit sich aus Abs 3 oder 5 nicht anderes ergibt, dass der Veranstalter

1.

zumindest 80 % jener Getränke, die er für die Veranstaltung benötigt und die im Land Salzburg in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen hat;

2.

zumindest 80 % der Getränke in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben hat;

3.

(Anm: trittSpeisen in Mehrweggeschirr und mit 1.1.2020Mehrwegbestecken oder in Krafteiner abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs 2) auszugeben hat.

Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen des Veranstalters sicherzustellen.

(2) (Anm: trittAus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit 1.1.2020 in Kraftlediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.

(3) Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder
-besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.

(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;

2.

Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;

3.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

(5) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Abs 1 nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Abs 1 zulassen, wenn

1.

die sachliche Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung nachvollziehbar dargestellt wird und

2.

der Veranstalter nachweislich Maßnahmen setzt, um die daraus entstehenden nachteiligen Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Für Veranstaltungen (§ 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997), im Rahmen derer Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können, gilt, soweit sich aus Abs 3 oder 5 nicht anderes ergibt, dass der Veranstalter

1.

zumindest 80 % jener Getränke, die er für die Veranstaltung benötigt und die im Land Salzburg in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen hat;

2.

zumindest 80 % der Getränke in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben hat;

3.

(Anm: trittSpeisen in Mehrweggeschirr und mit 1.1.2020Mehrwegbestecken oder in Krafteiner abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs 2) auszugeben hat.

Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen des Veranstalters sicherzustellen.

(2) (Anm: trittAus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit 1.1.2020 in Kraftlediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.

(3) Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder
-besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.

(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;

2.

Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;

3.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

(5) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Abs 1 nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Abs 1 zulassen, wenn

1.

die sachliche Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung nachvollziehbar dargestellt wird und

2.

der Veranstalter nachweislich Maßnahmen setzt, um die daraus entstehenden nachteiligen Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.

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