Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die Abfallwirtschaftspläneden Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 eine Abfuhrordnung zu erlassen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden | |||||||||
2. | die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie der Anzahl und der Größe der | |||||||||
a) | der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen, | |||||||||
b) | der Zahl der Haushalte, | |||||||||
c) | der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen ( | |||||||||
d) | der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten. | |||||||||
Dabei ist auch festzulegen, wie Anzahl und Größe der zur Verwendung gelangenden | ||||||||||
3. | die Tage der Abholung von den Liegenschaften oder Sammelstellen (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginns und des Endes der Abholzeiten; | |||||||||
4. | die Festlegung größerer Gemeindeteile, in denen der Abfall nicht direkt von den einzelnen Liegenschaften abgeholt wird, sowie die Festsetzung der stattdessen erforderlichen Sammelstellen. Solche Festlegungen sind nur in Gemeinden mit entsprechend großen Gemeindeteilen erforderlich; | |||||||||
5. | die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung | |||||||||
6. | Angaben über die Erfassung von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1 sowie über die Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen | |||||||||
7. | die Gebührentarife nach Maßgabe der §§ 18 bis 21. |
(2) In der Stadt Salzburg kann die Häufigkeit der Entleerungen der AbfallbehälterSammeleinrichtungen unter Bedachtnahme auf das sich durch die Siedlungsstruktur ergebende durchschnittliche Abfallaufkommen auch straßenweise festgesetzt werden. Ausnahmen hievon kann der Bürgermeister gewähren, sofern dies im Einzelfall auf Grund der Zahl der im jeweiligen Haushalt gemeldeten Personen gerechtfertigt erscheint. Bei einer positiven Erledigung des Ausnahmeansuchens kann von der Erlassung eines Bescheids abgesehen werden.
(3) Im Rahmen der Abfuhrordnung kann die Gemeinde auch festlegen, dass bestimmte AbfallbehälterSammeleinrichtungen (Abs 1 Z 1) nur über die Gemeinde bezogen werden dürfen. Die Gemeinde kann die Verdichtung von Abfällen (Einsatz von Abfallpressen, Pressbehältern udgl) zulassen.
(4) Soweit die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 2 nicht in der Abfuhrordnung getroffen werden können, hat die Gemeinde diese Festlegungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1 Z 2 von Amts wegen durch Bescheid zu treffen. Ein solcher Bescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs 1 Z 2 erforderlichenfalls neu zu erlassen. Bescheide im Sinn dieses Absatzes bleiben wirksam, bis ein neuer Bescheid erlassen oder eine abweichende Festlegung in der Abfuhrordnung getroffen wird.
(5) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung vorsehen, dass die Festlegungen im Sinn des Abs 1 Z 2 von Amts wegen mit Bescheid zu treffen sind, wenn im Einzelfall mit der aus der Abfuhrordnung oder aus einem Bescheid gemäß Abs 4 sich ergebenden Anzahl, Größe oder Entleerungshäufigkeit der AbfallbehälterSammeleinrichtungen nachweislich nicht das Auslangen gefunden wird.
(6) Erledigungen gemäß Abs 2, 4 und 5 sind von Verwaltungsabgaben auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen befreit.
(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die Abfallwirtschaftspläneden Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 eine Abfuhrordnung zu erlassen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden | |||||||||
2. | die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie der Anzahl und der Größe der | |||||||||
a) | der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen, | |||||||||
b) | der Zahl der Haushalte, | |||||||||
c) | der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen ( | |||||||||
d) | der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten. | |||||||||
Dabei ist auch festzulegen, wie Anzahl und Größe der zur Verwendung gelangenden | ||||||||||
3. | die Tage der Abholung von den Liegenschaften oder Sammelstellen (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginns und des Endes der Abholzeiten; | |||||||||
4. | die Festlegung größerer Gemeindeteile, in denen der Abfall nicht direkt von den einzelnen Liegenschaften abgeholt wird, sowie die Festsetzung der stattdessen erforderlichen Sammelstellen. Solche Festlegungen sind nur in Gemeinden mit entsprechend großen Gemeindeteilen erforderlich; | |||||||||
5. | die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung | |||||||||
6. | Angaben über die Erfassung von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1 sowie über die Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen | |||||||||
7. | die Gebührentarife nach Maßgabe der §§ 18 bis 21. |
(2) In der Stadt Salzburg kann die Häufigkeit der Entleerungen der AbfallbehälterSammeleinrichtungen unter Bedachtnahme auf das sich durch die Siedlungsstruktur ergebende durchschnittliche Abfallaufkommen auch straßenweise festgesetzt werden. Ausnahmen hievon kann der Bürgermeister gewähren, sofern dies im Einzelfall auf Grund der Zahl der im jeweiligen Haushalt gemeldeten Personen gerechtfertigt erscheint. Bei einer positiven Erledigung des Ausnahmeansuchens kann von der Erlassung eines Bescheids abgesehen werden.
(3) Im Rahmen der Abfuhrordnung kann die Gemeinde auch festlegen, dass bestimmte AbfallbehälterSammeleinrichtungen (Abs 1 Z 1) nur über die Gemeinde bezogen werden dürfen. Die Gemeinde kann die Verdichtung von Abfällen (Einsatz von Abfallpressen, Pressbehältern udgl) zulassen.
(4) Soweit die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 2 nicht in der Abfuhrordnung getroffen werden können, hat die Gemeinde diese Festlegungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1 Z 2 von Amts wegen durch Bescheid zu treffen. Ein solcher Bescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs 1 Z 2 erforderlichenfalls neu zu erlassen. Bescheide im Sinn dieses Absatzes bleiben wirksam, bis ein neuer Bescheid erlassen oder eine abweichende Festlegung in der Abfuhrordnung getroffen wird.
(5) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung vorsehen, dass die Festlegungen im Sinn des Abs 1 Z 2 von Amts wegen mit Bescheid zu treffen sind, wenn im Einzelfall mit der aus der Abfuhrordnung oder aus einem Bescheid gemäß Abs 4 sich ergebenden Anzahl, Größe oder Entleerungshäufigkeit der AbfallbehälterSammeleinrichtungen nachweislich nicht das Auslangen gefunden wird.
(6) Erledigungen gemäß Abs 2, 4 und 5 sind von Verwaltungsabgaben auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen befreit.