§ 14 Sbg. AWG § 14

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die Abfallwirtschaftspläneden Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 eine Abfuhrordnung zu erlassen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden AbfallbehälterSammeleinrichtungen sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung;

2.

die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie der Anzahl und der Größe der AbfallbehälterSammeleinrichtungen oder die Festlegung des erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumens, jeweils unter Bedachtnahme auf das durchschnittliche Abfallaufkommen in der Gemeinde, entsprechend

a)

der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen,

b)

der Zahl der Haushalte,

c)

der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen (§ 31 Abs 2 im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) oder

d)

der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten.

Dabei ist auch festzulegen, wie Anzahl und Größe der zur Verwendung gelangenden AbfallbehälterSammeleinrichtungen aus der Häufigkeit der Entleerung und dem erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumen zu ermitteln sind;

3.

die Tage der Abholung von den Liegenschaften oder Sammelstellen (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginns und des Endes der Abholzeiten;

4.

die Festlegung größerer Gemeindeteile, in denen der Abfall nicht direkt von den einzelnen Liegenschaften abgeholt wird, sowie die Festsetzung der stattdessen erforderlichen Sammelstellen. Solche Festlegungen sind nur in Gemeinden mit entsprechend großen Gemeindeteilen erforderlich;

5.

die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung dervon sperrigen Hausabfälle und der biogenen AbfälleSiedlungsabfällen unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 11 sowie die Festlegung allfälliger Mengenschwellen gemäß § 18 Abs 1a;

6.

Angaben über die Erfassung von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1 sowie über die Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen oder Altstoffen, soweit diese gemäß § 11 Abs 3 von der Landesregierung angeordnet ist;

7.

die Gebührentarife nach Maßgabe der §§ 18 bis 21.

(2) In der Stadt Salzburg kann die Häufigkeit der Entleerungen der AbfallbehälterSammeleinrichtungen unter Bedachtnahme auf das sich durch die Siedlungsstruktur ergebende durchschnittliche Abfallaufkommen auch straßenweise festgesetzt werden. Ausnahmen hievon kann der Bürgermeister gewähren, sofern dies im Einzelfall auf Grund der Zahl der im jeweiligen Haushalt gemeldeten Personen gerechtfertigt erscheint. Bei einer positiven Erledigung des Ausnahmeansuchens kann von der Erlassung eines Bescheids abgesehen werden.

(3) Im Rahmen der Abfuhrordnung kann die Gemeinde auch festlegen, dass bestimmte AbfallbehälterSammeleinrichtungen (Abs 1 Z 1) nur über die Gemeinde bezogen werden dürfen. Die Gemeinde kann die Verdichtung von Abfällen (Einsatz von Abfallpressen, Pressbehältern udgl) zulassen.

(4) Soweit die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 2 nicht in der Abfuhrordnung getroffen werden können, hat die Gemeinde diese Festlegungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1 Z 2 von Amts wegen durch Bescheid zu treffen. Ein solcher Bescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs 1 Z 2 erforderlichenfalls neu zu erlassen. Bescheide im Sinn dieses Absatzes bleiben wirksam, bis ein neuer Bescheid erlassen oder eine abweichende Festlegung in der Abfuhrordnung getroffen wird.

(5) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung vorsehen, dass die Festlegungen im Sinn des Abs 1 Z 2 von Amts wegen mit Bescheid zu treffen sind, wenn im Einzelfall mit der aus der Abfuhrordnung oder aus einem Bescheid gemäß Abs 4 sich ergebenden Anzahl, Größe oder Entleerungshäufigkeit der AbfallbehälterSammeleinrichtungen nachweislich nicht das Auslangen gefunden wird.

(6) Erledigungen gemäß Abs 2, 4 und 5 sind von Verwaltungsabgaben auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen befreit.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 15.05.2013 bis 30.01.2018

(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die Abfallwirtschaftspläneden Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 eine Abfuhrordnung zu erlassen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden AbfallbehälterSammeleinrichtungen sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung;

2.

die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie der Anzahl und der Größe der AbfallbehälterSammeleinrichtungen oder die Festlegung des erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumens, jeweils unter Bedachtnahme auf das durchschnittliche Abfallaufkommen in der Gemeinde, entsprechend

a)

der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen,

b)

der Zahl der Haushalte,

c)

der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen (§ 31 Abs 2 im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) oder

d)

der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten.

Dabei ist auch festzulegen, wie Anzahl und Größe der zur Verwendung gelangenden AbfallbehälterSammeleinrichtungen aus der Häufigkeit der Entleerung und dem erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumen zu ermitteln sind;

3.

die Tage der Abholung von den Liegenschaften oder Sammelstellen (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginns und des Endes der Abholzeiten;

4.

die Festlegung größerer Gemeindeteile, in denen der Abfall nicht direkt von den einzelnen Liegenschaften abgeholt wird, sowie die Festsetzung der stattdessen erforderlichen Sammelstellen. Solche Festlegungen sind nur in Gemeinden mit entsprechend großen Gemeindeteilen erforderlich;

5.

die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung dervon sperrigen Hausabfälle und der biogenen AbfälleSiedlungsabfällen unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 11 sowie die Festlegung allfälliger Mengenschwellen gemäß § 18 Abs 1a;

6.

Angaben über die Erfassung von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1 sowie über die Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen oder Altstoffen, soweit diese gemäß § 11 Abs 3 von der Landesregierung angeordnet ist;

7.

die Gebührentarife nach Maßgabe der §§ 18 bis 21.

(2) In der Stadt Salzburg kann die Häufigkeit der Entleerungen der AbfallbehälterSammeleinrichtungen unter Bedachtnahme auf das sich durch die Siedlungsstruktur ergebende durchschnittliche Abfallaufkommen auch straßenweise festgesetzt werden. Ausnahmen hievon kann der Bürgermeister gewähren, sofern dies im Einzelfall auf Grund der Zahl der im jeweiligen Haushalt gemeldeten Personen gerechtfertigt erscheint. Bei einer positiven Erledigung des Ausnahmeansuchens kann von der Erlassung eines Bescheids abgesehen werden.

(3) Im Rahmen der Abfuhrordnung kann die Gemeinde auch festlegen, dass bestimmte AbfallbehälterSammeleinrichtungen (Abs 1 Z 1) nur über die Gemeinde bezogen werden dürfen. Die Gemeinde kann die Verdichtung von Abfällen (Einsatz von Abfallpressen, Pressbehältern udgl) zulassen.

(4) Soweit die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 2 nicht in der Abfuhrordnung getroffen werden können, hat die Gemeinde diese Festlegungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1 Z 2 von Amts wegen durch Bescheid zu treffen. Ein solcher Bescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs 1 Z 2 erforderlichenfalls neu zu erlassen. Bescheide im Sinn dieses Absatzes bleiben wirksam, bis ein neuer Bescheid erlassen oder eine abweichende Festlegung in der Abfuhrordnung getroffen wird.

(5) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung vorsehen, dass die Festlegungen im Sinn des Abs 1 Z 2 von Amts wegen mit Bescheid zu treffen sind, wenn im Einzelfall mit der aus der Abfuhrordnung oder aus einem Bescheid gemäß Abs 4 sich ergebenden Anzahl, Größe oder Entleerungshäufigkeit der AbfallbehälterSammeleinrichtungen nachweislich nicht das Auslangen gefunden wird.

(6) Erledigungen gemäß Abs 2, 4 und 5 sind von Verwaltungsabgaben auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen befreit.

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