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(1) Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b . b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs 1 Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. SieDie Verbände führen die Bezeichnung „Abfallverband“Abfallverband” oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden Hausabfällegemischten, sperrigen Hausabfälleund biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 3, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle und Altstoffe, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.
(1) Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b . b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs 1 Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. SieDie Verbände führen die Bezeichnung „Abfallverband“Abfallverband” oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden Hausabfällegemischten, sperrigen Hausabfälleund biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 3, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle und Altstoffe, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.