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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt; | |||||||||
2. |
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3. | als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt; | |||||||||
4. | den Verpflichtungen einer auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt; | |||||||||
5. | entgegen § 11 Abs 4 Sammeleinrichtungen ausgibt oder aufstellt oder Abfallsammlungen durchführt; | |||||||||
6. | sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient; | |||||||||
7. | entgegen § 12 Abs 3 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt; | |||||||||
8. | den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 5 zuwiderhandelt; | |||||||||
9. | entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 7 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert; | |||||||||
10. | den Verboten des § 12 Abs 8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
11. | als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; | |||||||||
12. | entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; | |||||||||
13. | entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; | |||||||||
14. | einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt; | |||||||||
15. | als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 22 Abs 3 nicht nachkommt oder entgegen § 22 Abs 3 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. |
(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahme.
(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 43 VwGVG nicht einzurechnen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt; | |||||||||
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3. | als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt; | |||||||||
4. | den Verpflichtungen einer auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt; | |||||||||
5. | entgegen § 11 Abs 4 Sammeleinrichtungen ausgibt oder aufstellt oder Abfallsammlungen durchführt; | |||||||||
6. | sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient; | |||||||||
7. | entgegen § 12 Abs 3 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt; | |||||||||
8. | den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 5 zuwiderhandelt; | |||||||||
9. | entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 7 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert; | |||||||||
10. | den Verboten des § 12 Abs 8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
11. | als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; | |||||||||
12. | entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; | |||||||||
13. | entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; | |||||||||
14. | einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt; | |||||||||
15. | als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 22 Abs 3 nicht nachkommt oder entgegen § 22 Abs 3 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. |
(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahme.
(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 43 VwGVG nicht einzurechnen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.