§ 32 Sbg. AWG (weggefallen)

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
Vorschreibung und Fälligkeit

§ 32

Sbg. AWG (1weggefallen) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werdenseit 01.03.2006 weggefallen. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996, fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

(2) Abweichend zu Abs 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 30) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß § 31 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 28.02.2006
Vorschreibung und Fälligkeit

§ 32

Sbg. AWG (1weggefallen) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werdenseit 01.03.2006 weggefallen. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996, fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

(2) Abweichend zu Abs 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 30) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß § 31 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

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