Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sicherung der Rechtmäßigkeit
Überwachung und Auskunft
AWG (1weggefallen) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachenseit 01.03.2006 weggefallen. Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund der §§ 5 bis 7 bestehenden Verpflichtungen obliegt der Landesregierung. Abfallsammler und Abfallbehandler sind von der Landesregierung zumindest alle drei Jahre behördlich zu überprüfen.
(2) Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllager, die einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde und behördlich hiezu herangezogene Sachverständige sind befugt, alle in Frage kommenden Teile von Liegenschaften und Anlagen zu betreten, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die Verfügungsberechtigten hierüber haben dies zu dulden. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen.
(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht (Abs 7) das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden bzw befanden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(5) Abfallbesitzer haben der Behörde auf Verlangen eine Darstellung über die Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 5 und 6 zu übermitteln und allenfalls erforderliche ergänzende Auskünfte hiezu zu geben.
(6) Tritt bei der Überprüfung der konkrete Verdacht einer Verunreinigung von Luft, Boden oder Gewässern oder der Behandlung anderer als für diese Anlagen genehmigter Abfälle auf, kann die überprüfende Behörde die erforderlichen Untersuchungen auf Kosten des Anlagenbetreibers durchführen lassen.
(7) Im Rahmen ihrer sonstigen Aufsichts- und Schutzaufgaben haben die unter die Vorschriften des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes, LGBl Nr 66/1977, fallenden Wacheorgane auch bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 35 mitzuwirken.
Sicherung der Rechtmäßigkeit
Überwachung und Auskunft
AWG (1weggefallen) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachenseit 01.03.2006 weggefallen. Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund der §§ 5 bis 7 bestehenden Verpflichtungen obliegt der Landesregierung. Abfallsammler und Abfallbehandler sind von der Landesregierung zumindest alle drei Jahre behördlich zu überprüfen.
(2) Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllager, die einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde und behördlich hiezu herangezogene Sachverständige sind befugt, alle in Frage kommenden Teile von Liegenschaften und Anlagen zu betreten, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die Verfügungsberechtigten hierüber haben dies zu dulden. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen.
(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht (Abs 7) das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden bzw befanden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(5) Abfallbesitzer haben der Behörde auf Verlangen eine Darstellung über die Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 5 und 6 zu übermitteln und allenfalls erforderliche ergänzende Auskünfte hiezu zu geben.
(6) Tritt bei der Überprüfung der konkrete Verdacht einer Verunreinigung von Luft, Boden oder Gewässern oder der Behandlung anderer als für diese Anlagen genehmigter Abfälle auf, kann die überprüfende Behörde die erforderlichen Untersuchungen auf Kosten des Anlagenbetreibers durchführen lassen.
(7) Im Rahmen ihrer sonstigen Aufsichts- und Schutzaufgaben haben die unter die Vorschriften des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes, LGBl Nr 66/1977, fallenden Wacheorgane auch bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 35 mitzuwirken.