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Sbg. AWG (entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)
(1weggefallen) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Verursacher einer unzulässigen Abfallablagerung festzustellen und diesem die Entfernung und die weitere Behandlung des Abfalls auf seine Kosten aufzutragenseit 01.03.2006 weggefallen.
(2) Wurde die unzulässige Abfallablagerung von mehreren Personen verursacht und können einzelne der Verursacher aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung und die weitere Behandlung der gesamten unzulässigen Abfallablagerung den heranziehbaren Verursachern aufzutragen.
(3) Kann aus rechtlichen oder anderen Gründen kein Verursacher herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Liegenschaftseigentümer die Entfernung und die weitere Behandlung der Abfälle auf dessen Kosten aufzutragen, wenn der Liegenschaftseigentümer der Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet hat oder beim Erwerb der Liegenschaft von der Ablagerung Kenntnis hatte oder haben musste.
(4) Kann weder der Verursacher noch der Liegenschaftseigentümer zur Entfernung und zur weiteren Behandlung der Abfälle herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung und die weitere Behandlung der Abfälle jener Gemeinde auf deren Kosten aufzutragen, in deren Gemeindegebiet die Abfallablagerung erfolgt ist. Wird der Verursacher nachträglich festgestellt oder kann dieser nachträglich herangezogen werden, ist diesem von der Bezirksverwaltungsbehörde der Ersatz der Kosten aufzuerlegen.
Sbg. AWG (entfallen auf Grund LGBl Nr 19/2006)
(1weggefallen) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Verursacher einer unzulässigen Abfallablagerung festzustellen und diesem die Entfernung und die weitere Behandlung des Abfalls auf seine Kosten aufzutragenseit 01.03.2006 weggefallen.
(2) Wurde die unzulässige Abfallablagerung von mehreren Personen verursacht und können einzelne der Verursacher aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung und die weitere Behandlung der gesamten unzulässigen Abfallablagerung den heranziehbaren Verursachern aufzutragen.
(3) Kann aus rechtlichen oder anderen Gründen kein Verursacher herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Liegenschaftseigentümer die Entfernung und die weitere Behandlung der Abfälle auf dessen Kosten aufzutragen, wenn der Liegenschaftseigentümer der Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet hat oder beim Erwerb der Liegenschaft von der Ablagerung Kenntnis hatte oder haben musste.
(4) Kann weder der Verursacher noch der Liegenschaftseigentümer zur Entfernung und zur weiteren Behandlung der Abfälle herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung und die weitere Behandlung der Abfälle jener Gemeinde auf deren Kosten aufzutragen, in deren Gemeindegebiet die Abfallablagerung erfolgt ist. Wird der Verursacher nachträglich festgestellt oder kann dieser nachträglich herangezogen werden, ist diesem von der Bezirksverwaltungsbehörde der Ersatz der Kosten aufzuerlegen.