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Legende:
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Sbg. AWG (1weggefallen) Wer
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(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahmeseit 01.03.2006 weggefallen. Besteht die Verwaltungsübertretung in einer unzulässigen Abfallablagerung, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 3 VStG 1991 oder § 51 Abs 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.
Sbg. AWG (1weggefallen) Wer
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(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahmeseit 01.03.2006 weggefallen. Besteht die Verwaltungsübertretung in einer unzulässigen Abfallablagerung, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.
(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 3 VStG 1991 oder § 51 Abs 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.