§ 37 Sbg. AWG (weggefallen)

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999
Strafbestimmungen

§ 37

Sbg. AWG (1weggefallen) Wer

1.

entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt;

2.

dem Verbot des § 5 Abs 2 zuwiderhandelt;

3.

als Abfallbesitzer den gemäß den §§ 5 und 6 vorgeschriebenen Verpflichtungen dahin nicht nachkommt, dass eine Behandlung

a)

entgegen den Grundsätzen des § 3 Abs 2 Z 2 bis 9 durchgeführt wird,

b)

nicht im Einklang mit den für verbindlich erklärten Teilen der Abfallwirtschaftspläne des Landes steht, oder

c)

nicht den Anforderungen einer gemäß § 6 Abs 2 erlassenen Verordnung entspricht;

4.

als Abfallbehandler Abfälle entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 erster Satz oder entgegen den gemäß § 7 Abs 2 erteilten Auflagen behandelt oder die Nachweise gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz nicht führt;

5.

entgegen § 7 Abs 4 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt;

6.

als Liegenschaftseigentümer den Hausabfall oder den sperrigen Hausabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt;

7.

sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient;

8.

entgegen § 12 Abs 2 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt;

9.

den Verpflichtungen des § 12 Abs 3 oder einer Verordnung auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 zuwiderhandelt;

10.

den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 3 zuwiderhandelt;

11.

entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 5 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert;

12.

den Verboten des § 12 Abs 6 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt;

13.

entgegen § 17 die Aufnahme, Einstellung oder

Änderung seiner Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig meldet;

14.

entgegen § 18 Abs 1 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 18 Abs 2 die Jahresabfallbilanz nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

15.

entgegen § 19 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet;

16.

eine Anlage zur Behandlung von Abfällen ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs 1 oder entgegen den gemäß den §§ 23 Abs 1, 24 Abs 2 oder 25 Abs 1 erteilten Auflagen errichtet, ändert, in Betrieb nimmt oder betreibt;

17.

ein Abfalllager ohne Bewilligung gemäß § 24 Abs 1 errichtet oder wesentlich ändert;

18.

den gemäß § 26 vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

19.

einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 33 bis 35 nicht nachkommt;

20.

als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz oder gemäß § 33 Abs 4 nicht nachkommt oder entgegen § 33 Abs 4 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;

21.

als Abfallbesitzer entgegen § 33 Abs 5 keine Darstellung oder nicht die erforderlichen ergänzenden Auskünfte gibt;

22.

entgegen § 36 seinen Nachweispflichten nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht einen gerichtlich zu ahndenden Straftatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 6 bis 12 mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahmeseit 01.03.2006 weggefallen. Besteht die Verwaltungsübertretung in einer unzulässigen Abfallablagerung, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.

(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 3 VStG 1991 oder § 51 Abs 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2006
Strafbestimmungen

§ 37

Sbg. AWG (1weggefallen) Wer

1.

entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt;

2.

dem Verbot des § 5 Abs 2 zuwiderhandelt;

3.

als Abfallbesitzer den gemäß den §§ 5 und 6 vorgeschriebenen Verpflichtungen dahin nicht nachkommt, dass eine Behandlung

a)

entgegen den Grundsätzen des § 3 Abs 2 Z 2 bis 9 durchgeführt wird,

b)

nicht im Einklang mit den für verbindlich erklärten Teilen der Abfallwirtschaftspläne des Landes steht, oder

c)

nicht den Anforderungen einer gemäß § 6 Abs 2 erlassenen Verordnung entspricht;

4.

als Abfallbehandler Abfälle entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 erster Satz oder entgegen den gemäß § 7 Abs 2 erteilten Auflagen behandelt oder die Nachweise gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz nicht führt;

5.

entgegen § 7 Abs 4 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt;

6.

als Liegenschaftseigentümer den Hausabfall oder den sperrigen Hausabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt;

7.

sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient;

8.

entgegen § 12 Abs 2 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt;

9.

den Verpflichtungen des § 12 Abs 3 oder einer Verordnung auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 zuwiderhandelt;

10.

den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 3 zuwiderhandelt;

11.

entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 5 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert;

12.

den Verboten des § 12 Abs 6 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt;

13.

entgegen § 17 die Aufnahme, Einstellung oder

Änderung seiner Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig meldet;

14.

entgegen § 18 Abs 1 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 18 Abs 2 die Jahresabfallbilanz nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

15.

entgegen § 19 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet;

16.

eine Anlage zur Behandlung von Abfällen ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs 1 oder entgegen den gemäß den §§ 23 Abs 1, 24 Abs 2 oder 25 Abs 1 erteilten Auflagen errichtet, ändert, in Betrieb nimmt oder betreibt;

17.

ein Abfalllager ohne Bewilligung gemäß § 24 Abs 1 errichtet oder wesentlich ändert;

18.

den gemäß § 26 vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

19.

einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 33 bis 35 nicht nachkommt;

20.

als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz oder gemäß § 33 Abs 4 nicht nachkommt oder entgegen § 33 Abs 4 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;

21.

als Abfallbesitzer entgegen § 33 Abs 5 keine Darstellung oder nicht die erforderlichen ergänzenden Auskünfte gibt;

22.

entgegen § 36 seinen Nachweispflichten nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht einen gerichtlich zu ahndenden Straftatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 6 bis 12 mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 14.600 € und mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahmeseit 01.03.2006 weggefallen. Besteht die Verwaltungsübertretung in einer unzulässigen Abfallablagerung, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.

(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 3 VStG 1991 oder § 51 Abs 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.

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