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(1) Die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten beträgt 1.350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäßim Sinne des § 2 Z 94 Abs. 3 WWFSG 1989.
(2) Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche sind im Wege der Vergabe von 10 000 Quadratmeter erhöht sichLeistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Obergrenze gemäß Abs. 1 um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
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(3) Bei Bauvorhaben, bei denen besondere bautechnische Anforderungen (zB technische Erschwernisse, Passivhausstandard, Vorkehrungen, die aus der Lage an emissionsreichen Standorten entstehen), besondere bauökologische Qualitäten (Maßnahmen für den Klimaschutz, zB der Baustoffe und Ausstattung, der Bauabwicklung und Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Minderung des Endenergieverbrauches), besondere architektonisch gestalterische Qualitäten (zB SchaffungVergabe von Allgemeinflächen, Maßnahmen zur Erhöhung der Grundrissflexibilität, Einsatz von Bauweisen und Bauelementen mit hohem Langzeitwert, Maßnahmen für behinderte und ältere Menschen sowie für Kinder), Kosten für Energieausweise, Marketingkosten und sonstige unvorhergesehene erschwerende Umstände nachweisbar zu wesentlichen Mehrkosten führen, erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 und 2 um diese Mehrkosten, höchstens jedoch um 450 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen KostenbeitragLeistungen im Ausmaß von bis zu 9.000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden, wobei die Mehrkostenobergrenze (450 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche nicht überschritten werden darf.
(4) BeiZusammenhang mit der Errichtung von Heimen erhöht sich die Obergrenze gemäß AbsGebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. 1 bis 3 um bis zu 90 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, sofern heimspezifische Maßnahmen nachweisbar zu Mehrkosten führenfür Wien Nr. 20/1991 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
(52) Bei Heimen besteht die Nutzfläche aus der für Wohnzwecke der Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner dienenden Fläche sowie aus einem Zuschlag für die in § 2 Z 5 WWFSG 1989 genannten Räume. Dieser beträgt bei Pflegeheimen 75 vH, bei Pensionistenwohnheimen 50 vH, bei sonstigen Heimen 25 vH25vH.
(63) Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der WohnnutzflächeWohnnutzflächen zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung. § 63 in Verbindung mit § 2 Z 9 WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten.
(74) Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen Kostenbeitrag im Ausmaß von bis zu 9000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden.
(5) In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber keine Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663BGBl. I Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007BGBl. I Nr. 106/2017) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.
(1) Die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten beträgt 1.350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäßim Sinne des § 2 Z 94 Abs. 3 WWFSG 1989.
(2) Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche sind im Wege der Vergabe von 10 000 Quadratmeter erhöht sichLeistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Obergrenze gemäß Abs. 1 um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
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(3) Bei Bauvorhaben, bei denen besondere bautechnische Anforderungen (zB technische Erschwernisse, Passivhausstandard, Vorkehrungen, die aus der Lage an emissionsreichen Standorten entstehen), besondere bauökologische Qualitäten (Maßnahmen für den Klimaschutz, zB der Baustoffe und Ausstattung, der Bauabwicklung und Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Minderung des Endenergieverbrauches), besondere architektonisch gestalterische Qualitäten (zB SchaffungVergabe von Allgemeinflächen, Maßnahmen zur Erhöhung der Grundrissflexibilität, Einsatz von Bauweisen und Bauelementen mit hohem Langzeitwert, Maßnahmen für behinderte und ältere Menschen sowie für Kinder), Kosten für Energieausweise, Marketingkosten und sonstige unvorhergesehene erschwerende Umstände nachweisbar zu wesentlichen Mehrkosten führen, erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 und 2 um diese Mehrkosten, höchstens jedoch um 450 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen KostenbeitragLeistungen im Ausmaß von bis zu 9.000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden, wobei die Mehrkostenobergrenze (450 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche nicht überschritten werden darf.
(4) BeiZusammenhang mit der Errichtung von Heimen erhöht sich die Obergrenze gemäß AbsGebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. 1 bis 3 um bis zu 90 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, sofern heimspezifische Maßnahmen nachweisbar zu Mehrkosten führenfür Wien Nr. 20/1991 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
(52) Bei Heimen besteht die Nutzfläche aus der für Wohnzwecke der Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner dienenden Fläche sowie aus einem Zuschlag für die in § 2 Z 5 WWFSG 1989 genannten Räume. Dieser beträgt bei Pflegeheimen 75 vH, bei Pensionistenwohnheimen 50 vH, bei sonstigen Heimen 25 vH25vH.
(63) Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der WohnnutzflächeWohnnutzflächen zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung. § 63 in Verbindung mit § 2 Z 9 WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten.
(74) Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen Kostenbeitrag im Ausmaß von bis zu 9000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden.
(5) In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber keine Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663BGBl. I Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007BGBl. I Nr. 106/2017) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.