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(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Referenz-Heizwärmebedarf darf ein HWBRef,RK,zul –Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc. | ||||||||||||||||||
a) |
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| 5,00 |
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| 22,4 |
ab Inkrafttreten des folgendermaßen geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien | 12 x (1+3/lc) | 40,8 | 30,0 | 24,0 | 21,0 | 19,2 |
ab 1.1.2021 | 10 x (1+3/lc) | 34,0 | 25,0 | 20,0 | 17,5 | 16,0 |
Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14 x (1+3/lc), ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien die Formel: 12 x (1+3/lc), ab 1.1.2021 die Formel: 10 x (1+3/lc) heranzuziehen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden. | ||||||||||||||||||
Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor darf ab Inkrafttreten dieser Verordnung der fGEE,zul = 0,85, ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien der fGEE,zul = 0,80, ab 1.1.2021 der fGEE,zul = 0,75 nicht überschritten werden. Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel 16 x (1+3/lc) heranzuziehen. | ||||||||||||||||||
b) |
(2) Innovative klimarelevante Systeme gemäß § 2 Z 15a WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werdenHierbei sollen nur folgende hocheffiziente alternative Energiesysteme zum Einsatz kommen:
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
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andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen. | ||||||||||||||||||
e) |
(3) Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativprüfung in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden, wenn dadurch mindestens derselbe erneuerbare Anteil erreicht wird oder eine mindestens ebenso hohe CO2-Einsparung nachgewiesen wird wie bei Errichtung einer erforderlichen Solaranlage. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise gemäß Abs. 1 lit. b sind zwei Energieausweise gemäß OIB
(5) Wohnbauvorhaben mit Kohle-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen dürfen nicht gefördert werden, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Niedrigstenergiegebäude (HWBRef,RK,zul=10x (1+3/lc)) gilt derjenige Wertmit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Stromheizung, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutswenn im Vergleich zu den anderen erlaubten Energiesystemen geringeres Treibhauspotential und geringere Gesamtheizkosten für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibtdie Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen werden.
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Referenz-Heizwärmebedarf darf ein HWBRef,RK,zul –Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc. | ||||||||||||||||||
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ab Inkrafttreten des folgendermaßen geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien | 12 x (1+3/lc) | 40,8 | 30,0 | 24,0 | 21,0 | 19,2 |
ab 1.1.2021 | 10 x (1+3/lc) | 34,0 | 25,0 | 20,0 | 17,5 | 16,0 |
Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14 x (1+3/lc), ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien die Formel: 12 x (1+3/lc), ab 1.1.2021 die Formel: 10 x (1+3/lc) heranzuziehen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden. | ||||||||||||||||||
Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor darf ab Inkrafttreten dieser Verordnung der fGEE,zul = 0,85, ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien der fGEE,zul = 0,80, ab 1.1.2021 der fGEE,zul = 0,75 nicht überschritten werden. Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel 16 x (1+3/lc) heranzuziehen. | ||||||||||||||||||
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(2) Innovative klimarelevante Systeme gemäß § 2 Z 15a WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werdenHierbei sollen nur folgende hocheffiziente alternative Energiesysteme zum Einsatz kommen:
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; | ||||||||||||||||||
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Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; | ||||||||||||||||||
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(3) Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativprüfung in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden, wenn dadurch mindestens derselbe erneuerbare Anteil erreicht wird oder eine mindestens ebenso hohe CO2-Einsparung nachgewiesen wird wie bei Errichtung einer erforderlichen Solaranlage. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise gemäß Abs. 1 lit. b sind zwei Energieausweise gemäß OIB
(5) Wohnbauvorhaben mit Kohle-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen dürfen nicht gefördert werden, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Niedrigstenergiegebäude (HWBRef,RK,zul=10x (1+3/lc)) gilt derjenige Wertmit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Stromheizung, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutswenn im Vergleich zu den anderen erlaubten Energiesystemen geringeres Treibhauspotential und geringere Gesamtheizkosten für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibtdie Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen werden.