§ 2 NBV 2007 Anforderungen an Wärmeschutz und Energieeinsparung

Neubauverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:

a) Bei Antragstellungen ab 1. Jänner 2012 darf ein HWB-Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge .

Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Referenz-Heizwärmebedarf darf ein HWBRef,RK,zul –Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc.

a)

Referenzlinie für HWB Ref,RK,zul

1,25Formel

21,25

32,00

43,00

54,00

5,00

14,67 × (1+1,82/)ab Inkrafttreten dieser Verordnung

36,014 x (1+3/lc)

28,047,6

23,635,0

21,328,0

20,024,5

22,4

ab Inkrafttreten des folgendermaßen geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien

12 x (1+3/lc)

40,8

30,0

24,0

21,0

19,2

ab 1.1.2021

10 x (1+3/lc)

34,0

25,0

20,0

17,5

16,0

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14,67 × (1+1,82/) heranzuziehen. Für -Werte < 1,25 ist = 1,25 bzw. für -Werte > 5,00 ist = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14 x (1+3/lc), ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien die Formel: 12 x (1+3/lc), ab 1.1.2021 die Formel: 10 x (1+3/lc) heranzuziehen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.

b) Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes gemäß lit. a höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des unter lit. a gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.

Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor darf ab Inkrafttreten dieser Verordnung der fGEE,zul = 0,85, ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien der fGEE,zul = 0,80, ab 1.1.2021 der fGEE,zul = 0,75 nicht überschritten werden. Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel 16 x (1+3/lc) heranzuziehen.

b)

(2) Innovative klimarelevante Systeme gemäß § 2 Z 15a WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werdenHierbei sollen nur folgende hocheffiziente alternative Energiesysteme zum Einsatz kommen:

1. Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus, dürfen nicht gefördert werden.

dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

a)

2. Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen nur in Kombination mit thermischen Solaranlagen gefördert werden, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Von der Errichtung einer Solaranlage kann vor allem dann Abstand genommen werden, wenn am Standort des Gebäudes eine zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn

Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

b)

c)

an einem StandortFern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am 21Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschenNr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, odersowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

d)

die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter KollektorFern-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard/Nahwärme oder Fern-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung./Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;

3. Im Falle von Heizungen mit biogenen Brennstoffen dürfen Förderungen nur dann erfolgen, wenn die Heizungssysteme den bereits bisher gültigen emissionsseitigen Vorgaben entsprechen.

andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

e)

(3) Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativprüfung in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden, wenn dadurch mindestens derselbe erneuerbare Anteil erreicht wird oder eine mindestens ebenso hohe CO2-Einsparung nachgewiesen wird wie bei Errichtung einer erforderlichen Solaranlage. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise gemäß Abs. 1 lit. b sind zwei Energieausweise gemäß OIB

(5) Wohnbauvorhaben mit Kohle-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen dürfen nicht gefördert werden, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Niedrigstenergiegebäude (HWBRef,RK,zul=10x (1+3/lc)) gilt derjenige Wertmit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Stromheizung, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutswenn im Vergleich zu den anderen erlaubten Energiesystemen geringeres Treibhauspotential und geringere Gesamtheizkosten für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibtdie Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen werden.

Stand vor dem 05.06.2018

In Kraft vom 08.03.2012 bis 05.06.2018

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:

a) Bei Antragstellungen ab 1. Jänner 2012 darf ein HWB-Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge .

Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Referenz-Heizwärmebedarf darf ein HWBRef,RK,zul –Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc.

a)

Referenzlinie für HWB Ref,RK,zul

1,25Formel

21,25

32,00

43,00

54,00

5,00

14,67 × (1+1,82/)ab Inkrafttreten dieser Verordnung

36,014 x (1+3/lc)

28,047,6

23,635,0

21,328,0

20,024,5

22,4

ab Inkrafttreten des folgendermaßen geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien

12 x (1+3/lc)

40,8

30,0

24,0

21,0

19,2

ab 1.1.2021

10 x (1+3/lc)

34,0

25,0

20,0

17,5

16,0

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14,67 × (1+1,82/) heranzuziehen. Für -Werte < 1,25 ist = 1,25 bzw. für -Werte > 5,00 ist = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14 x (1+3/lc), ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien die Formel: 12 x (1+3/lc), ab 1.1.2021 die Formel: 10 x (1+3/lc) heranzuziehen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.

b) Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes gemäß lit. a höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des unter lit. a gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.

Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor darf ab Inkrafttreten dieser Verordnung der fGEE,zul = 0,85, ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien der fGEE,zul = 0,80, ab 1.1.2021 der fGEE,zul = 0,75 nicht überschritten werden. Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel 16 x (1+3/lc) heranzuziehen.

b)

(2) Innovative klimarelevante Systeme gemäß § 2 Z 15a WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werdenHierbei sollen nur folgende hocheffiziente alternative Energiesysteme zum Einsatz kommen:

1. Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus, dürfen nicht gefördert werden.

dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

a)

2. Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen nur in Kombination mit thermischen Solaranlagen gefördert werden, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Von der Errichtung einer Solaranlage kann vor allem dann Abstand genommen werden, wenn am Standort des Gebäudes eine zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn

Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;

b)

c)

an einem StandortFern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am 21Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschenNr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, odersowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

d)

die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter KollektorFern-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard/Nahwärme oder Fern-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung./Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;

3. Im Falle von Heizungen mit biogenen Brennstoffen dürfen Förderungen nur dann erfolgen, wenn die Heizungssysteme den bereits bisher gültigen emissionsseitigen Vorgaben entsprechen.

andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

e)

(3) Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativprüfung in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden, wenn dadurch mindestens derselbe erneuerbare Anteil erreicht wird oder eine mindestens ebenso hohe CO2-Einsparung nachgewiesen wird wie bei Errichtung einer erforderlichen Solaranlage. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise gemäß Abs. 1 lit. b sind zwei Energieausweise gemäß OIB

(5) Wohnbauvorhaben mit Kohle-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen dürfen nicht gefördert werden, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Niedrigstenergiegebäude (HWBRef,RK,zul=10x (1+3/lc)) gilt derjenige Wertmit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Stromheizung, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutswenn im Vergleich zu den anderen erlaubten Energiesystemen geringeres Treibhauspotential und geringere Gesamtheizkosten für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibtdie Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen werden.

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