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Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie zentfällt; LGBl. B. „Schüler", „Lehrer", gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmtWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie zentfällt; LGBl. B. „Schüler", „Lehrer", gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmtWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019