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(1) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.
(2) Für den Besuch des Freizeitbereiches einer ganztägigen allgemeinbildenden Pflichtschule ist ein höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Tagesbetreuungsbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind.
(3) Den Tagesbetreuungsbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.
(4) Der Tagesbetreuungsbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.
(1) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.
(2) Für den Besuch des Freizeitbereiches einer ganztägigen allgemeinbildenden Pflichtschule ist ein höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Tagesbetreuungsbeitrag), wobei unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind.
(3) Den Tagesbetreuungsbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben.
(4) Der Tagesbetreuungsbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt.