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(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 25 nicht übersteigen und zehn nicht unterschreitenentfällt; hievon kann aus besonderen Gründen abgewichen werdenLGBl.(2) Im Fall des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. Dabei soll eine Klassenschülerzahl von 21 nicht überschritten werden18/2019 vom 16. April 2019
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 25 nicht übersteigen und zehn nicht unterschreitenentfällt; hievon kann aus besonderen Gründen abgewichen werdenLGBl.(2) Im Fall des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. Dabei soll eine Klassenschülerzahl von 21 nicht überschritten werden18/2019 vom 16. April 2019