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(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassenentfällt; LGBl. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassenfür Wien Nr. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen18/2019 vom 16. April 2019
(5) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassenentfällt; LGBl. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassenfür Wien Nr. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen18/2019 vom 16. April 2019
(5) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.