§ 11a WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind oder

3.

als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Hauptschule.

(2) Die Organisationsform gemäß Absentfällt; LGBl. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien festNr. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen18/2019 vom 16. April 2019

Stand vor dem 02.09.2018

In Kraft vom 17.09.2009 bis 02.09.2018

(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind oder

3.

als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Hauptschule.

(2) Die Organisationsform gemäß Absentfällt; LGBl. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien festNr. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen18/2019 vom 16. April 2019

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