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(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hauptschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jedes leistungsbehinderte oder lernschwache Kind um eins und für jedes Kind mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019