§ 14c WrSchG

Wiener Schulgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

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