§ 14e WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.

(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Neuen Mittelschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

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Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 26.02.2015 bis 31.08.2018

(1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.

(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Neuen Mittelschulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

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