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(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschuleentfällt; LGBl. für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach AbsWien Nr. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf acht, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für Gehörlose jedoch sechs nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs18/2019 vom 16. 1 nicht übersteigen.April 2019
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschuleentfällt; LGBl. für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach AbsWien Nr. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf acht, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für Gehörlose jedoch sechs nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs18/2019 vom 16. 1 nicht übersteigen.April 2019