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(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen bewilligt werdenLGBl.(2) Im Falle des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen vermindert sich die Klassenschülerhöchstzahl für jeden leistungsbehinderten oder lernschwachen Schüler um eins und für jeden Schüler mit anderer Behinderungsform um zweiWien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019