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(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die
a) | eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder | |||||||||
b) | eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes | |||||||||
ausüben. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem
Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.
(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die
a) | eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder | |||||||||
b) | eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes | |||||||||
ausüben. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem
Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.