§ 23 WrSchG Aufbau

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerinnen- und Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.2013 bis 16.04.2019

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerinnen- und Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

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