§ 5 K-NbschG Veränderungen

Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1986 bis 31.12.9999

Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) betreffende Veränderung zu melden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1986 bis 31.12.9999

Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) betreffende Veränderung zu melden.

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