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Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und der §§ 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß
a) | an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt; | |||||||||
b) | an die Stelle von bescheidmäßigen Erledigungen schriftliche Zustimmungen bzw. Verbote des Dienstgebers treten und | |||||||||
c) | die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) vor der Erteilung der Zustimmung, ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung einen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bildet. |
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und der §§ 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß
a) | an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt; | |||||||||
b) | an die Stelle von bescheidmäßigen Erledigungen schriftliche Zustimmungen bzw. Verbote des Dienstgebers treten und | |||||||||
c) | die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) vor der Erteilung der Zustimmung, ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung einen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bildet. |