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(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zLGBl. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bewilligt werden.
(2) Der Unterricht ist in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Weitere Unterrichtsgegenstände können statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt werden.
(3) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 4) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,
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(4) Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen.
(6) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Berufsschulen die Summe der sich aus dem18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplan ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien über Antrag des jeweiligen Schulgemeinschaftsausschusses den einzelnen Berufsschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden den Schulen zur Verfügung gestellt wird, steht es dem Schulgemeinschaftsausschuß frei, schulautonome Regelungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.April 2019
(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zLGBl. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bewilligt werden.
(2) Der Unterricht ist in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Weitere Unterrichtsgegenstände können statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt werden.
(3) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 4) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,
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(4) Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen.
(6) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Berufsschulen die Summe der sich aus dem18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplan ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien über Antrag des jeweiligen Schulgemeinschaftsausschusses den einzelnen Berufsschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden den Schulen zur Verfügung gestellt wird, steht es dem Schulgemeinschaftsausschuß frei, schulautonome Regelungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.April 2019