§ 26 WrSchG

Wiener Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zLGBl. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bewilligt werden.

(2) Der Unterricht ist in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Weitere Unterrichtsgegenstände können statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt werden.

(3) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 4) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

3.

wieviele Schüler eine Schülergruppe in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen zu umfassen hat,

4.

in welchen weiteren Unterrichtsgegenständen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist und wieviele Schüler eine Schülergruppe in diesen Unterrichtsgegenständen zu umfassen hat,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsdifferenzierung zu führen sind,

6.

zu welchen Stichtagen die Mindestschülerzahlen für Regelungen gemäß Z 1 bis 5 gegeben sein müssen.

(4) Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen.

(6) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Berufsschulen die Summe der sich aus dem18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplan ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien über Antrag des jeweiligen Schulgemeinschaftsausschusses den einzelnen Berufsschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden den Schulen zur Verfügung gestellt wird, steht es dem Schulgemeinschaftsausschuß frei, schulautonome Regelungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.April 2019

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 15.09.1999 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreitenentfällt; ein Abweichen hievon kann aus besonderen Gründen (zLGBl. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bewilligt werden.

(2) Der Unterricht ist in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Weitere Unterrichtsgegenstände können statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen erteilt werden.

(3) Der Stadtschulrat für Wien hat für die Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie unter Bindung an die personellen (AbsNr. 4) und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Schulerhalter zu bestimmen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

3.

wieviele Schüler eine Schülergruppe in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen zu umfassen hat,

4.

in welchen weiteren Unterrichtsgegenständen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist und wieviele Schüler eine Schülergruppe in diesen Unterrichtsgegenständen zu umfassen hat,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsdifferenzierung zu führen sind,

6.

zu welchen Stichtagen die Mindestschülerzahlen für Regelungen gemäß Z 1 bis 5 gegeben sein müssen.

(4) Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen.

(6) Dem Stadtschulrat für Wien wird als Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden an den Berufsschulen die Summe der sich aus dem18/2019 vom Bund gemäß Art16. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerstellenplan ergebenden Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt. Innerhalb dieses Gesamtrahmens kann der Stadtschulrat für Wien über Antrag des jeweiligen Schulgemeinschaftsausschusses den einzelnen Berufsschulen einen Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung stellen. Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden den Schulen zur Verfügung gestellt wird, steht es dem Schulgemeinschaftsausschuß frei, schulautonome Regelungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.April 2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten